Versteigerungsbedingungen

§ 1 Allgemeines

1. Diese Versteigerungsbedingungen werden im Auktionssaal ausgehängt; sie sind auch im Internet veröffentlicht.  Mit Erteilung eines Auftrages oder Abgabe eines Gebotes erkennt der Käufer die Versteigerungsbedingungen und ihre Geltung für die Auktion ausdrücklich an.

2. Die Versteigerung, die öffentlich i.S.v. §§ 383 III, 474 I 2 BGB ist, wird vorbereitet, durchgeführt und abgewickelt vom „Sozialfonds des Rotary – Club Chiemsee e.V.“ (im Folgenden „Sozialfonds“).   Die Auktion ist eine Benefizauktion und funktioniert nach dem 50:50 Prinzip. Das bedeutet vom erzielten Auktionspreis erhält der einliefernde Künstler 50% und stellt dafür dem Bieter eine Rechnung aus. Mit den anderen 50% unterstützen Sie mit einer freiwilligen Spende die sozialen Projekte des Sozialfonds und erhalten dafür eine steuerlich abzugsfähige Spendenbescheinigung.

Der Sozialfonds versteigert die Kunstwerke grundsätzlich als Kommissionär im eigenen Namen für Rechnung des einliefernden Künstlers. Ein vom Sozialfonds bestimmter Auktionator leitet die Versteigerung im Namen und für Rechnung des Sozialfonds; Ansprüche anlässlich der Versteigerung richten sich ausschließlich gegen den Sozialfonds und nicht gegen den Auktionator. Im Eigentum des Sozialfonds befindliche Gegenstände (sog. Eigenware) sind mit „*“ besonders gekennzeichnet und werden im Namen und für Rechnung des Sozialfonds versteigert, in diesen Fällen entfällt das 50:50 Prinzip.

3. Die Auktion erfolgt ausschließlich in Euro

§ 2 BIETEN UND AUKTION

1.  Alle Bieter haben ihren Namen und ihre Anschrift rechtzeitig vor der Auktion mitzuteilen. Der Sozialfonds hat gem. gesetzlicher Verpflichtung das Recht, die Vorlage eines gültigen Personalausweises, Reisepasses, ähnlichen Personaldokumentes und ggf. weitergehende Informationen zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten zu verlangen, davon Kopien für seine Unterlagen zu erstellen und 10 Jahre lang aufzubewahren. Gegebenenfalls werden Bieternummern vergeben. Will ein Bieter Gebote im Namen eines Dritten abgeben, hat er dies vor Versteigerungsbeginn unter Angaben von Namen und Anschrift des Vertretenen und unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht mitzuteilen. Andernfalls kommt der Kaufvertrag bei Zuschlag mit dem Bieter zustande.

2. Die im Online-Katalog vom Sozialfonds angegebenen Schätzpreise (ggf. unterer und oberer Schätzpreis) sind in Euro beziffert. Sie dienen als Anhaltspunkte für den Verkehrswert des Versteigerungsgutes.  Der Aufrufpreis wird vom Auktionator festgelegt; gesteigert wird nach seinem Ermessen. Der Sozialfonds behält sich vor, Katalognummern zu verbinden, zu trennen und, wenn ein besonderer Grund vorliegt, in einer anderen als der im Katalog vorgesehenen Reihenfolge aufzurufen oder zurückzuziehen. 

3. Gebote können auch schriftlich (per Brief, Fax, Scan oder über die Website des Sozialfonds) oder telefonisch erfolgen.  Die diesbezügliche Anmeldung hat grundsätzlich mittels der vom Sozialfonds zur Verfügung gestellten Formulare zu erfolgen.  Bieten über Internet (sog.  Live­Bidding) ist nur zulässig, wenn dies über vom Sozialfonds zur Verfügung gestellte bzw. genehmigte Online­Dienste und ­Plattformen erfolgt. Für das Live­Bieten über externe Online­Plattformen fallen Gebühren in Höhe von 3 % des Zuschlagspreises zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer an, die zum Aufgeld gemäß der Versteigerungsbedingungen hinzugerechnet werden.  Die Kosten hierfür trägt der Bieter. Schriftliche oder telefonische Gebote werden nur zugelassen, wenn der Bieter mindestens 24 Stunden vor Beginn der Versteigerung beim Sozialfonds ihre Zulassung beantragt hat. Der Antrag muss das Kunstwerk unter Aufführung von Katalognummer und/oder Katalogbezeichnung benennen und ist zu unterschreiben. Unklarheiten gehen zu Lasten des Bieters. Telefonische Gebote werden in der Regel erst ab einem Schätzpreis von € 1.500 entgegengenommen.  Mit dem Antrag zum telefonischen Bieten erklärt sich der Bieter mit der Aufzeichnung von Telefongesprächen einverstanden. Für die Bearbeitung von schriftlichen, telefonischen oder internetbasierten Geboten übernimmt der Sozialfonds keinerlei Gewähr.  Insbesondere haftet der Sozialfonds nicht für Übermittlungsfehler oder das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung von Telefon­ oder Internetverbindungen.  Dies gilt nicht, soweit der Sozialfonds einen Fehler wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat. 

4. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebots kein höheres Gebot (Übergebot) abgegeben wird. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das zeitlich zuerst erhobene bzw.  eingegangene Gebot.  Ein Zuschlag kann in Einzelfällen unter Vorbehalt erteilt werden, auf den der Auktionator ausdrücklich hinweist. Ein solcher Zuschlag wird nur wirksam, wenn der Sozialfonds das Gebot innerhalb von 2 Wochen nach dem Tage der Versteigerung schriftlich durch entsprechende Rechnungslegung bestätigt; der Bieter bleibt so lange an sein Gebot gebunden.  Der Sozialfonds kann innerhalb einer Auktion einen Zuschlag zurücknehmen und das Kunstwerk erneut ausbieten, wenn ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot irrtümlich übersehen und dies vom Bieter unverzüglich beanstandet worden ist oder wenn sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen.  Übt der Sozialfonds dieses Recht aus, wird der ursprüngliche Zuschlag unwirksam. Der Sozialfonds hat das Recht, bis zum Limit eines Kunstwerks für den Einlieferer mitzubieten. Der Sozialfonds hat das Recht, den Zuschlag zu verweigern oder ein Gebot abzulehnen, wenn ein besonderer Grund vorliegt.  Ein besonderer Grund liegt insbesondere vor, wenn 

a) ein vom Einlieferer gesetztes Limit nicht erreicht wird oder 

b) ein Bieter dem Sozialfonds unbekannt ist und nicht spätestens bis zum Beginn der Versteigerung Sicherheit geleistet hat. Wird ein Gebot abgelehnt, bleibt das vorangegangene Gebot wirksam, sofern es das Limit erreicht hat. Der Zuschlag verpflichtet den Bieter zur Abnahme und Zahlung.

5. Schriftliche Gebote gelten als in der Versteigerung bereits abgegebene Gebote.  Gehen mehrere gleich hohe schriftliche Gebote für ein und dasselbe Kunstwerk ein, erhält das zuerst eingetroffene Gebot den Zuschlag, wenn kein höheres Gebot vorliegt oder abgegeben wird. Bei gleichem Eingangstag entscheidet das Los.  Jedes schriftliche Gebot wird vom Sozialfonds nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein anderes abgegebenes Gebot zu überbieten. Ein schriftliches Gebot, das auf dem dafür vorgesehenen Formblatt abzugeben ist, muss vom Bieter unterzeichnet sein und den für das Kunstwerk gebotenen Preis (ohne Aufgeld, Folgerechtsumlage und ggfs. Umsatzsteuer) nennen.

6. Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB besteht für den Bieter nach erfolgtem Zuschlag kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB.

§ 3 BEZAHLUNG; MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KÄUFERS BEI DER ERFÜLLUNG GELDWÄSCHERECHTLICHER VORSCHRIFTEN

1. Alle Zahlungen sind ausschließlich in Euro zu leisten.

2. Der Kaufpreis verteilt sich bei allen zur Kommission eingelieferten Kunstwerken zu 50 % auf eine Zahlung an den einliefernden Künstler gegen Rechnungstellung durch den Künstler und zu 50 % auf eine freiwillige Spende des Bieters an den Sozialfonds. Bei der aus dem Eigentum des Sozialfonds zur Versteigerung kommende Eigenware (gekennzeichnet mit *), geht der Kaufpreis gegen Rechnung in voller Höhe an den Sozialfonds.

Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen ergehen vorbehaltlich der Nachprüfung.

3. Soweit der Käufer nach diesen Versteigerungsbedingungen oder dem Gesetz Erstattung von Kosten und/oder Zinsen schuldet, kann der Sozialfonds diese zusätzlich zu den in § 3, Ziff. 2 genannten Beträgen liquidieren.  Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig. Zahlungsverzug tritt, auch bei abwesendem Käufer, zwei Wochen nach Zuschlag, frühestens jedoch eine Woche nach Rechnungsdatum ein.  Ab Eintritt des Zahlungsverzugs des Käufers verzinst sich der Kaufpreis unbeschadet etwaiger weiterer Schadensersatzansprüche mit monatlich 1 % pro angefangenen Monat. Vier Wochen nach Eintritt des Zahlungsverzugs ist der Sozialfonds berechtigt, dem Einlieferer Namen und Adresse des Käufers zu nennen.

4. Der Käufer kann gegenüber dem Sozialfonds nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. 

5. Unbare Zahlungen werden erfüllungshalber angenommen. Alle Steuern, Kosten und Gebühren der unbaren Zahlung (inklusive der dem Sozialfonds belasteten Bankspesen) gehen zu Lasten des Käufers, soweit dies gesetzlich zulässig ist und das Verbot des § 270a BGB keine Anwendung findet.  Der Sozialfonds ist nicht verpflichtet, das ersteigerte Kunstwerk vor vollständiger Bezahlung aller vom Käufer geschuldeten Beträge herauszugeben.

5. Rechnungsänderungswünsche (u.a.  Adresse, Besteuerung) können nach der Auktion nicht mehr angenommen werden.

6. Der Sozialfonds hat gem. gesetzlicher Verpflichtung das Recht, den Käufer um die Vorlage eines gültigen Personalausweises, Reisepasses, ähnlichen Personaldokumentes und ggf. weitergehende Informationen zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten zu bitten, davon Kopien für ihre Unterlagen zu erstellen und 10 Jahre lang aufzubewahren. Der Käufer verpflichtet sich zur Mitwirkung bei der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung.

§ 4 ABHOLUNG UND TRANSPORT; GEFAHRÜBERGANG

1. Der Käufer hat seine Erwerbung unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach vollständiger Bezahlung seiner Verbindlichkeiten abzuholen, danach gerät er auch ohne Mahnung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt, spätestens aber ab Übergabe des Kunstwerkes an den Käufer, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung des Kunstwerkes auf den Käufer über.

2. Unbeschadet der Regelungen in § 4 Ziff. 1 lagert der Sozialfonds das Kunstwerk (in Höhe des Kaufpreises) während eines Zeitraumes von 1 Monat ab dem Tag der Auktion. Danach hat der Sozialfonds das Recht, aber nicht die Pflicht, das Kunstwerk im Namen und auf Rechnung des Käufers bei einer Kunstspedition einzulagern und auf dessen Kosten versichern zu lassen. 

3. Grundsätzlich ist der Käufer zur Einholung einer gem. der gesetzlichen Bestimmungen ggf. erforderlichen Ausfuhrgenehmigung verpflichtet

§ 5 EIGENTUMSÜBERGANG, FOLGEN DES RÜCKTRITTS BEI ZAHLUNGSVERZUG; RÜCKTRITTSRECHT BEI GELDWÄSCHEVERDACHT

1. Das Eigentum an dem zugeschlagenen Kunstwerk geht erst nach vollständiger Zahlung aller dem Sozialfonds geschuldeten Beträge auf den Käufer über. 

2. Ist der Käufer in Zahlungsverzug, kann der Sozialfonds nach Setzen einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; wird dieses Recht ausgeübt, erlöschen alle Rechte des Käufers am ersteigerten Kunstwerk. In einem solchen Fall ist der Sozialfonds berechtigt, vom Käufer Schadensersatz in Höhe angefallener Kosten z.B. für Katalogabbildungen zu verlangen. Darüber hinaus haftet der Käufer für Transport­, Lager­und Versicherungskosten bis zur Rückgabe oder, nach Wahl des Sozialfonds, bis zur erneuten Versteigerung des Kunstwerkes. Wird das Kunstwerk in der nächsten oder übernächsten Auktion versteigert, haftet der Käufer außerdem für jeglichen Mindererlös.  Auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch.  Der Sozialfonds hat das Recht, den Käufer von weiteren Geboten in der Versteigerung auszuschließen. 

3. Stellt sich beim Käufer im Rahmen der üblichen Prüfung ein Geldwäscheverdacht heraus, ist der Sozialfonds zum Rücktritt berechtigt. Ein Recht des Käufers auf Durchführung des Kaufvertrages besteht dann nicht.

§ 6 VORBESICHTIGUNG, KATALOGANGABEN UND HAFTUNG DES VERSTEIGERERS

1.Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Kunstwerke können im Rahmen der Vorbesichtigung geprüft und besichtigt werden.  Sie sind durchgehend gebraucht und haben einen ihrem Alter und ihrer Provenienz entsprechenden Zustand, insbesondere Erhaltungszustand. In allen Fällen ist der tatsächliche Zustand des Kunstwerkes zum Zeitpunkt seines Zuschlages vereinbarte Beschaffenheit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, vgl. § 6 Ziff. 2. Rahmen, Passepartouts, Bildglas, Podeste und ähnliche Präsentationshilfen gehören nicht zum Kunstwerk und sind nicht Gegenstand des Kaufvertrages, sofern sie nicht Teil des Kunstwerks sind. Der Käufer hat auf sie keinen Anspruch, sie werden aber vorbehaltlich anderweitiger Anweisung (außer Bildglas beim Versand) mitgeliefert.

2. Alle Angaben im Katalog oder in einer entsprechenden Internetpräsentation beinhalten lediglich Meinungsäußerungen, die nach bestem Wissen und Gewissen gemacht werden. Diese Angaben begründen weder eine Garantie noch eine Beschaffenheitsvereinbarung.  Das Gleiche gilt für Katalogabbildungen; sie dienen dem Zweck, dem Interessenten eine ungefähre Vorstellung vom Kunstwerk zu verschaffen und sind weder Bestandteil einer Garantie noch Bestandteil einer Beschaffenheitsvereinbarung. Der Sozialfonds behält sich vor, Katalogangaben über die zu versteigernden Kunstwerke vor der Auktion zu berichtigen. Diese Berichtigung kann durch schriftlichen Aushang am Ort der Versteigerung (sog.  Errata­ und Addenda­Liste), durch eine Aktualisierung des Onlinekataloges (nicht des Kataloges im pdf­Format) auf der Website des   Sozialfonds oder mündlich durch den Auktionator unmittelbar vor der Versteigerung des Kunstwerkes erfolgen. In einem solchen Fall treten die berichtigten Angaben an die Stelle der Katalogbeschreibung.  Mit diesen Maßgaben sind alle Ansprüche gegen den Sozialfonds, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Rechts­ und Sachmängeln sowie aus sonstigen Gründen (Verlust/Beschädigung) ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit solche Ansprüche auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Sozialfonds (einschließlich seiner Erfüllungsgehilfen) beruhen, ihre Ursache in der Verletzung von vertraglichen Kardinalpflichten haben oder Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen.

3. Der Sozialfonds verpflichtet sich jedoch, auf rechtzeitiges (siehe § 6 Ziff. 4) Verlangen des Käufers Ansprüche aus dem Innenverhältnis mit dem Einlieferer diesem gegenüber – ggf. auch gerichtlich– geltend zu machen, wenn der Käufer nachgewiesen hat, dass Katalogangaben über die Urheberschaft und die Technik des ersteigerten Kunstwerkes unrichtig sind und auch nicht mit der Meinung eines  allgemein  anerkannten  Experten (bzw. des Erstellers des Werkverzeichnisses, der Erklärung des Künstlers selbst oder der Stiftung des Künstlers) zum Tag der Auktion übereinstimmten. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Kommittenten erstattet der Sozialfonds dem Käufer den Kaufpreis, wenn keine Ansprüche Dritter an dem Kunstwerk bestehen und das Kunstwerk am Sitz des Sozialfonds in unverändertem Zustand zurückgegeben wird.

4. Etwaige Ansprüche gegenüber dem Sozialfonds verjähren ein Jahr nach Übergabe des Kunstwerkes an den Käufer. Dies gilt nicht für die in §6Ziff. 2 letzter Satz geregelten Ansprüche; sie verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.

§ 7 NACHVERKAUF

Diese Versteigerungsbedingungen gelten für den freihändigen Verkauf nach Beendigung der Auktion (sog. Nachverkauf) entsprechend. Der Sozialfonds kann für derartige Veräußerungen insbesondere die in § 3 geregelten Entgelte und Umlagen erheben. Auf den Nachverkauf, der Bestandteil der Auktion ist, finden die Bestimmungen über Verkäufe im Fernabsatz gemäß §§ 312 b) ff. keine Anwendung.

§ 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung. Erfüllungsort und Gerichtsstand, soweit dieser zulässig vereinbart werden kann, ist Rosenheim. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Diese Versteigerungsbedingungen regeln sämtliche Beziehungen zwischen dem Käufer und dem Sozialfonds.  Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers haben keine Geltung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieser Versteigerungsbedingungen bedürfen der Schriftform, das gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.